Mit kommunaler Wärmeplanung die Wärmewende voranbringen
Der Bund verlangt künftig von vielen Gemeinden eine kommunale Wärmeplanung. Finanzielle Unterstützung leistet das Land Hessen. Hilfe bei der Umsetzung gibt es von der LEA Hessen.
Im November 2022 hat der Hessische Landtag einer Novelle des Hessischen Energiegesetzes zugestimmt: Ab November 2023 werden Städte und Gemeinden ab 20.000 Einwohnern zu einer kommunalen Wärmeplanung verpflichtet. Dabei hilft ein Leitfaden der LEA Hessen. Er richtet sich vorrangig an Kommunen und informiert über die Vorteile einer kommunalen Wärmeplanung. Zudem erklärt er die notwendigen Schritte zur Erstellung kommunaler Wärmepläne. Eine erste allgemeine Übersicht bietet unser Flyer zur kommunalen Wärmeplanung.
Die Bundesregierung hat ihr Gesetz zur Wärmeplanung vorgelegt. Das Gesetz ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Es legt fest, dass für alle Gemeindegebiete Wärmepläne erstellt werden müssen. Zudem verpflichtet es Kommunen zur Bürgerbeteiligung.
Sie wollen wissen, wie Sie Ihre Bürgerinnen und Bürger bei der kommunalen Wärmeplanung optimal einbinden können? Dann werfen Sie einen Blick in unseren Leitfaden zur Bürgerbeteiligung. Hier finden wichtige Tipps und Vorlagen, die Sie für Ihren Beteiligungsprozess nutzen können.
Neu: Online-Leitfaden
Unser praxisnaher Leitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch die Wärmeplanung und bündelt alle relevanten Infos
Im Leitfaden finden Sie alle relevanten Informationen – von der Datenerhebung zur bestehenden Wärmeversorgung, über die Entwicklung von Zielszenarien bis zum Umsetzungskonzept. Zudem erhalten Sie wichtige Infos zur Rolle des Wärmeplans und rechtlichen Rahmenbedingungen und praxisnahe Handlungsempfehlungen (bspw. zur erfolgreichen Bürgerbeteiligung).
Aus stadtplanerischer und energetischer Sicht ist es oftmals sinnvoll, die Planung über das Einzelgebäude hinaus auf ganze Komplexe oder Quartiere auszudehnen. Im Ergebnis beinhaltet ein Wärmeplan Erhebungen zum gegenwärtigen und prognostizierten Wärmebedarf. Zusätzlich zeigt er wichtige Informationen über die vorhandene Netzinfrastruktur sowie über die Potenziale zur Wärmeerzeugung mit Erneuerbaren Energien. Nah- und Fernwärmenetze sowie dezentrale Systeme beispielsweise mit Wärmepumpen können je nach Quartier ein geeignetes Mittel zur Umsetzung sein.
Wärmeatlas Hessen
Mit dem Wärmeatlas Hessen kann der geschätzte Wärmebedarf von Wohngebäuden und Nicht-Wohngebäuden in verschiedenen Darstellungsebenen angezeigt werden. Damit ist er für Kommunen und die Baubranche ein nützliches Tool für die kommunale Wärmeplanung.
Ziel der LEA Hessen ist es, kommunale Akteure so zu informieren und zu beraten, dass sie konkrete Wärmekonzepte umsetzen können. Zudem erhalten sie auf dieser Seite Informationen zu aktuellen Fördermöglichkeiten.
Was ist eine kommunale Wärmeplanung?
Die kommunale Wärmeplanung untersucht, wie Ihre Gemeinde in Zukunft klimafreundlich mit Wärme versorgt werden kann – also wie Gebäude beheizt und Warmwasser bereitgestellt werden. Sie ist ein langfristig und strategisch angelegter Planungsprozess.
Welche gesetzlichen Regelungen gelten bezüglich der kommunalen Wärmeplanung?
Seit dem 29. November 2023 verpflichtet das Hessische Energiegesetz Kommunen mit mehr als 20.000 Einwohnenden zur Erstellung, Aktualisierung und Veröffentlichung eines kommunalen Wärmeplans.
Die Bundesregierung hat ebenfalls ein Gesetz zur Wärmeplanung vorgelegt. Das Gesetz ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten und legt fest, dass für alle Gemeindegebiete Wärmepläne erstellt werden müssen. Der grundsätzliche Ablauf orientiert sich an der Verpflichtung aus Baden-Württemberg sowie der gängigen Praxis und umfasst unter anderem die Bestandsanalyse, die Potenzialanalyse, das Zielszenario und die Umsetzungsstrategie. Für Gemeinden mit 100.000 Einwohnenden oder weniger (Stichtag: 1. Januar 2024) muss der Wärmeplan bis zum 30. Juni 2028 erstellt werden, für Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnenden bis zum 30. Juni 2026. Das Gesetz sieht großzügige Bestandsschutzregelungen für Wärmepläne vor, die bereits aufgestellt sind oder sich in Aufstellung befinden.
Das Bundesgesetz verpflichtet die Kommunen nicht unmittelbar, sondern muss von den Ländern in Landesrecht umgesetzt werden. Dies erfolgte durch die Verordnung zur kommunalen Wärmeplanung
vom 12.11.2025. Dort werden Regelungen zur planungsverantwortlichen Stelle, zum vereinfachten Verfahren, der Anzeige und Bewertung sowie der Überwachung und Überprüfung der kommunalen Wärmeplanung und dem finanziellen Ausgleich geregelt.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Wärmeplanung können Wärmenetz- und Wasserstoffnetzausbaugebiete ausgewiesen werden. Damit wird die 65 Prozent erneuerbare Energien-Vorgabe des novellierten Gebäudeenergiegesetzes (GEG) „scharf geschaltet“. Ein Wärmeplan allein führt hingegen noch nicht dazu, dass die 65-Prozent-Vorgabe außerhalb von Neubaugebieten vor Ablauf der Fristen für die Erstellung von Wärmeplänen vollumfänglich Anwendung findet. Hierfür ist eine separate Entscheidung der Kommune erforderlich, beispielsweise in Form einer kommunalen Satzung. Dadurch wird der Wärmeplan für das jeweilige Gebiet rechtsverbindlich ausgewiesen.
Welche gesetzlichen Regelungen gelten bei einer Gebietsausweisung von Wärme- und Wasserstoffausbaugebieten?
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Wärmeplanung können zusätzlich Wärmenetz- und Wasserstoffnetzausbaugebiete nach § 26 WPG über einen gesonderten Beschluss ausgewiesen werden. Nur dann wird die 65 Prozent erneuerbare Energien-Vorgabe für neu eingebaute Heizungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ein Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung „scharf geschaltet“. Die Verabschiedung oder Veröffentlichung eines Wärmeplans allein führt hingegen noch nicht dazu, dass die 65 Prozent-Vorgabe im Gebäudebestand früh- bzw. vorzeitig Anwendung findet. Diese Art der formalen Ausweisung als "Wärmenetz- und Wasserstoffnetzausbaugebiete" erfolgt nicht automatisch durch die Veröffentlichung des kommunalen Wärmeplans, sondern erfordert einen eigenen politischen Beschluss und einer damit verbundenen Satzung. Eine Gemeinde mit einer kommunalen Wärmeplanung kann einen solchen Beschluss fassen, muss aber nicht.
Die Ausweisung von Wärmenetz/Wasserstoffnetzausbaugebieten bedeutet, dass alle neu eingebauten Heizungen ab einem Monat nach der Beschlussfassung einen Anteil von mindestens 65% erneuerbarer Energien vorweisen müssen. Bestehende Heizungen dürfen unverändert weiter betrieben und auch repariert werden. Zu beachten ist dabei auch, dass das GEG unterschiedliche Übergangsfristen gewährt. Der BDEW hat zur 65%-Regelung eine übersichtliche Grafik erstellt. Für die Übergangsfristen finden Sie zudem im GEG Infoportal kompakt die Informationen:
Die Ausweisung von Wärmenetz/Wasserstoffnetzausbaugebieten verpflichtet nicht zur Nutzung einer bestimmten Technologie. Sie verursacht keinen Anschluss- und Benutzungszwang an das Wärmenetz.
Wo finde ich Informationen zur kommunalen Wärmeplanung?
Als erster Einstieg eignet sich unser Online-Leitfaden "Schritt-für-Schritt: Der kommunale Wärmeplan". Dieser bündelt alle wichtigen Informationen zur kommunalen Wärmeplanung - von rechtlichen Rahmenbedingungen über Praxisbeispiele bis hin zu Handreichungen und passenden LEA-Angeboten.
Sie wollen wissen, was einen qualitativ hochwertigen Wärmeplan ausmacht? Der Bericht "Qualitätskriterien für Wärmepläne" zeigt worauf es bei einem guten Wärmeplan ankommt. Dort finden Sie eine Analyse bestehender Wärmepläne in Deutschland sowie Empfehlungen, wie die Qualität von Wärmeplänen geprüft werden kann. Die Indikatoren wurden auf Basis des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) und der Erfahrungen aus Dänemark entwickelt. Der Report dient zur eigenständigen Analyse des Wärmeplanes und ist nicht für eine rechtskonforme Prüfung des Wärmeplans geeignet.
Ein weiteres niederschwelliges Angebot für den Start in die Kommunale Wärmeplanung sind die Erklärvideos des Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende (KWW), die die einzelnen Phasen der Wärmeplanung erläutern. Die Kurzfilme finden Sie auf Youtube.
Welche Möglichkeiten gibt es die kommunale Wärmeplanung anzugehen?
Eine Umsetzung ist als Einzelkommune möglich oder in Zusammenarbeit mit weiteren Kommunen (siehe „Was heißt „Konvoi-Verfahren“ für die Wärmeplanung?“). Für kleine Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnenden gibt es ein vereinfachtes Verfahren, welches in der Verordnung zur kommunalen Wärmeplanung geregelt ist.
Was heißt „Konvoi-Verfahren“ für die Wärmeplanung?
Es ist möglich, dass eine Kommune einen Wärmeplan mit einer oder mehreren Gemeinden im sogenannten Konvoi-Verfahren erarbeitet.
Das Konvoi-Verfahren führt zu einer besseren Zusammenarbeit zwischen den Kommunen und einem geringeren Aufwand im Projektmanagement innerhalb der Kommune durch Teilen von Aufgaben. Je nach Konstellation kann es auch zu einer Kostensenkung führen.
Starten Sie mit der LEA-Handreichung zu Wärmeplanungs-Konvois ihren eigenen Konvoi. In der Handreichung finden Sie Tipps & Empfehlungen für die Phasen der Wärmeplanung, rechtliche Rahmenbedingungen sowie Mustervorlagen.
Informationen zu der Organisation, die möglichen Konfigurationen sowie Vorteile eines Konvoi-Verfahrens finden Sie in den Präsentationsfolien unseres Online-Seminars vom 9. Juli 2024.
Informationen zu der Organisation, die möglichen Konfigurationen, sowie Vorteile eines Konvoi-Verfahrens finden Sie in den Präsentationsfolien unseres Online-Seminars vom 9. Juli 2024. Im Rahmen der Veranstaltung referierten Eva Mutschler-Oomen und Evelina Kuranel von der endura kommunal GmbH sowie Dr. Laure Decamps von der LEA Hessen.
Wie kann die kommunale Wärmeplanung in verpflichteten Kommunen finanziert werden?
Für die Kommunen stehen sogenannte Ausgleichszahlungen zur Durchführung der kommunalen Wärmeplanung zur Verfügung. Deren Höhe und Ausgestaltung ist in der Verordnung zur kommunalen Wärmeplanung durch das Land Hessen festgelegt.
Im September 2024 veröffentlichte die Hessische Landesregierung eine Verordnung, die den finanziellen Ausgleich für die nach dem HEG verpflichteten Kommunen für die Jahre 2023 und 2024 regelt.
bei mehr als 45 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 22 000 Euro zuzüglich 22 Cent je Einwohnerin und Einwohner,
bei nicht weniger als 10 000 und nicht mehr als 45 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 20 850 Euro zuzüglich 22 Cent je Einwohnerin und Einwohner sowie
bei weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 14 000 Euro zuzüglich 22 Cent je Einwohnerin und Einwohner.
Die Ausgleichszahlungen sollen die Kosten für die kommunale Wärmeplanung ausreichend decken und haben den Vorteil, dass die Kommunen die Gelder automatisch als einen Pauschalbetrag bekommen – ohne Förderantrag. Zudem können sie frei entscheiden, wie sie die Gelder einsetzen. Ob sie die Wärmeplanung mit eigenem Personal oder mit externen Dienstleistern oder einer Kombination aus beidem durchführen, liegt ganz bei den zur kommunalen Wärmeplanung verpflichteten Kommunen.
Außerdem gibt es – anders als bei Förderprogrammen – keine Vorgaben, wann mit dem Vorhaben begonnen werden darf. Sie können also sofort loslegen und haben dadurch keine finanziellen Nachteile. Es müssen dabei die Vorgaben aus dem WPG (siehe oben) beachtet werden, sofern nicht der Bestandsschutz gemäß § 5 WPG greift.
Eine zusätzliche Förderung der kommunalen Wärmeplanung (über Bundes- oder Landesmittel) parallel zur Auszahlung der Ausgleichszahlungen ist für die verpflichteten Kommunen nicht möglich.
Ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich nach Abs. 1 Satz 2 besteht nicht, wenn die Gemeinde bereits einen Zuwendungsbescheid des Landes nach der Richtlinie des Landes Hessen zur energetischen Förderung im Rahmen des Hessischen Energiegesetzes (HEG) vom 9. Oktober 2019 (StAnz. 1046), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 1. November 2023 (StAnz. 1464), für die Erstellung eines Wärmeplans erhalten hat und die Zuwendung genauso hoch wie oder höher als der finanzielle Ausgleich ausfällt. Der Anspruch auf finanziellen Ausgleich verringert sich um die Höhe der Zuwendung, wenn die Zuwendung geringer als der finanzielle Ausgleich ausfällt.
Wie erfolgt die Differenzzahlung, wenn eine Kommune eine bewilligte Bundes- oder Landesförderung vorliegen hat?
Die Auszahlung der Differenz zwischen Förderbetrag und Ausgleichszahlung erfolgt erst nach Einreichung des Verwendungsnachweises beim Regierungspräsidium Darmstadt. Auf Grundlage dieses Nachweises prüft das RP, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen besteht.
Eine Auszahlung erfolgt erst nach Vorlage und Prüfung des vollständigen Verwendungsnachweises.
Was ist das vereinfachte Verfahren?
Das vereinfachte Verfahren können Kommunen < 10.000 Einwohnende gemäß § 2 der hessischen Verordnung zur kommunalen Wärmeplanung verwenden. Im vereinfachten Verfahren können auf einige Schritte der kommunalen Wärmeplanung verzichtet werden. Dazu zählen:
Die Beteiligung der Akteure gemäß § 7 WPG kann reduziert werden, dass nur noch eine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden muss.
Die Einteilung in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18 WPG muss nicht für die Jahre 2030 und 2040 erfolgen
Auf die Darstellung von Eignungsstufen der Wärmeversorgungsarten kann verzichtet werden.
In Ergänzung zur Eignungsprüfung gemäß § 14 WPG können Teilgebiete für ein Wasserstoffnetz ausgeschlossen werden, wenn Planungen nach § 9 Abs. 2 WPG vorliegen. Dazu zählen verbindliche Fahrpläne der Netzbetreiber gemäß § 71k Abs. 1 Nr. 1 GEG, Transformationspläne oder Machbarkeitsstudien nach der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) oder Wärmenetzausbau- oder -dekarbornisierungsfahrpläne nach den Anforderungen des § 32 WPG vorliegen
Es kann auf die Darstellung von bestehenden und geplanten Abwassernetzen als auch auf die Betrachtungszeitpunkte 2030 und 2040 für das Zielszenario verzichtet werden.
Was ist das verkürzte Verfahren? (Eignungsprüfung gemäß § 14 WPG)
In der verkürzten Wärmeplanung werden Teilgebeite anhand bereits vorhandener Daten (Siedlungsstruktur, bestehende Energieinfrastruktur, industrielle Struktur, Abwärmepotenziale, Bedarfsabschätzungen, …) analysiert, ob mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Versorgung über ein Wärmenetz oder Wasserstoffnetz unwahrscheinlich ist.
Anhaltspunkte sind, wenn einerseits kein Wärmenetz/Wasserstoffnetz vorhanden ist und keine Potenziale für erneuerbare Energien, unvermeidbare Abwärme oder zur Produktion von Wasserstoff vorliegen. Darüber hinaus kann auch die Siedlungsstruktur und die Abnehmerstruktur ein Hinweis sein, wenn der Wärmebedarf zu gering ist und die Wirtschaftlichkeit wahrscheinlich nicht gegeben ist.
Wenn die Prüfung ergibt, dass sich kein Wärmenetz oder Wasserstoffnetz eignet, kann auf die Bestandsanalyse und die Einteilung des Teilgebiets in ein voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet verzichtet werden. Auch müssen in der Potenzialanalyse nur Potenziale für die dezentrale Wärmeversorgung ermittelt werden.
Für Gebiete mit identifiziertem erhöhtem Energieeinsparpotenzial muss die Bestandsanalyse durchgeführt werden.
In der Fortschreibung des Wärmeplans gemäß § 25 WPG müssen die Teilgebiete dahingehend untersucht werden, ob die fehlende Eignung weiterhin vorliegt.
Gibt es erste Praxiserfahrungen zu durchgeführten Wärmeplanungen?
In Hessen haben viele Kommunen bereits mit der kommunalen Wärmeplanung begonnen. So ist die Wärmeplanung der Stadt Eschwege bereits weit fortgeschritten. Erfahrungen der hessischen Vorreiterkommune wurden in einem Webinar des Kompetenzzentrums Kommunale Wärmeplanung (KWW) zusammen mit der LEA Hessen vorgestellt. Die Aufzeichnung des Webinars ist auf YouTube abrufbar. Die präsentierten Unterlagen finden Sie auf der Seite des KWW, ebenso weitere Praxisbeispiele.
Wo kann ich mich zur kommunalen Wärmeplanung vernetzen und weiterbilden?
Die LEA Hessen betreut das „Netzwerk kommunale Wärmeplanung“ und baut es kontinuierlich aus. Über dieses Netzwerk werden Sie regelmäßig über aktuelle Entwicklungen in der kommunalen Wärmeplanung informiert und dort werden Austauschformate, Fortbildungen und Veranstaltungen rund um die kommunale Wärmeplanung angeboten. Das Netzwerk richtet sich in erster Linie an Kommunen. Darüber hinaus sind auch Multiplikatoren, Stadtwerke sowie Dienstleister für die kommunale Wärmeplanung willkommen. Wenn Sie Mitglied des Netzwerks werden möchten, melden Sie sich bitte bei waermeplanung@lea-hessen.de. Dann werden Sie in den Verteiler aufgenommen.
Welche Daten werden für die kommunale Wärmeplanung benötigt?
Für eine kommunale Wärmeplanung werden Daten für die Bestandsanalyse sowie für die Analyse der Potentiale für Energieeffizienz und erneuerbare Wärme benötigt. Das Wärmeplanungsgesetz regelt explizit den Inhalt des Wärmeplans (§ 23, Anlage 2) sowie die Datenerhebung und -verarbeitung (§ 10, Anlage 1). § 13 HEG legt für Kommunen mit Bestandsschutz die Grundlage für die Datenerhebung in der kommunalen Wärmeplanung.
Wärmeatlas Hessen:
Der Wärmeatlas Hessen bietet Ihnen einen guten ersten Überblick über die Wärmebedarfe Ihrer Kommune. Er basiert auf einem 3-D Gebäudemodell und enthält Informationen zu Baualtersklassen und Gebäudetypologie. Daraus abgeleitet wurde der Wärmebedarf gebäudescharf modelliert. Die modellierten Daten liegen innerhalb der Webanwendung des Wärmeatlas nur in einer aggregierten Form vor, um den Datenschutz nicht zu verletzen. Zum Zweck der kommunalen Wärmeplanung können die Daten in maschinenlesbarem Format gebäudescharf zur Verfügung gestellt werden. Bitte wenden Sie sich dazu per Mail an waermeatlas@lea-hessen.de
Da es sich dabei jedoch um ein Modell handelt, sind Abweichungen vom tatsächlichen Wärmeverbrauch möglich. Daher empfehlen wir zusätzlich zu den Daten des Wärmeatlas die Erhebung weiterer Daten.
Für Ihre Potentialanalyse finden Sie im Wärmeatlas Hessen zudem Daten zum Abwärmepotential von Kläranlagen. Wählen Sie dazu unter www.waermeatlas-hessen.de rechts den Layer "Abwasserwärmepotential" und "Kläranlagen". Dann sehen Sie, welcher Wärmeschatz sich in Ihrer lokalen Kläranlage verbirgt. Auch Abwärmepotentiale der größten energieintensiven Industriebetriebe sind im Wärmeatlas dargestellt. Allerdings empfiehlt sich hier eine ergänzende Recherche vor Ort, um weitere Abwärmepotentiale in Unternehmen zu identifizieren.
Verbrauchsdaten der Netzbetreiber:
Verbrauchsdaten für Gas sowie gegebenfalls für Wärmepumpenstrom können bei den Netzbetreibern eingeholt werden. Auch Informationen zu Energieträgern und Verbrauch der Gebäude an bestehenden Fern- und Nahwärmenetzen sollten bei den jeweiligen Wärmenetzbetreibern eingeholt werden. Hier kann es sinnvoll sein, die Daten der letzten drei Jahre zu erheben, um Einzeleffekte (beispielsweise gedrosselte Produktion während der Gaskrise) in den letzten Jahren zu bereinigen.
Schornsteinfegerdaten:
Daten aus dem elektronischen Kehrbuch geben Aufschluss über die eingebaute Heizung und deren Größe, Alter und Energieträger. So können beispielsweise auch Verbräuche von Heizöl und Biomasse besser abgeschätzt werden. Der Landesinnungsverband für das Schornsteinfegerhandwerk Hessen koordiniert die Datenzusammenstellung und unterstützt Sie bei den nächsten Schritten. Eine Handreichung zur Erfassung dieser Daten finden Sie in der nächsten FAQ-Frage.
Wärmebedarf und Abwärmepotentiale aus Gewerbe und Industrie:
Gewerbe- und Industriebetriebe im Gebiet der Gemeinde sind oft Großverbraucher von Wärme. Einige Betriebe haben zudem große Abwärmepotentiale, die ungenutzt abgeleitet werden. Es empfiehlt sich daher mit diesen Unternehmen in Kontakt zu treten und entsprechende Informationen für die kommunale Wärmeplanung einzuholen.
Dazu können neben dem Wärmeatlas auch die Daten der bundesweiten Plattform für Abwärme genutzt werden. Mit ihr können Sie große Abwärmepotentiale direkt einsehen und erfahren mit welchem Unternehmen Sie Kontakt aufnehmen können. Die Datenbank bietet so einen guten Startpunkt für Ihre Akteursanalyse und für die Potentialanalyse im Bereich Abwärme. Wie immer gilt: Daten können unvollständig sein. Daher ersetzt die Datenbank nicht Ihr lokales Wissen.
Potentiale für Energieeffizienz und erneuerbare Wärme:
Die Steigerung der Energieeffizienz bietet ein großes Potential für die kommunale Wärmewende. Anhand von Gebäudealter und Alter der Heizungen können Szenarien zur energetischen Sanierung erstellt werden.
Zur Erhebung der Potentiale für erneuerbare Wärme können verschiedene Studien und lokale Datenquellen genutzt werden. Relevant sind unter anderem die Potentiale für Geothermie, Solarthermie, weiterer Umweltwärme (z. B. aus Oberflächengewässern für Flusswasserwärmepumpen) sowie Biomasse. Hierbei sollten auch Informationen zur Flächenverfügbarkeit betrachtet werden. Auch die Nutzung von Abwärme aus dem Abwasser (Kanal oder Kläranlage) stellt ein wichtiges Potential dar. Potenziale an regenerativem Strom (PV, Wind, KWK) können ebenfalls erhoben werden, da diese im Rahmen der Sektorenkopplung auch für Wärmeanwendungen wie beispielsweise Wärmepumpen genutzt werden.
Lokale Expertise und Informationen aus bestehenden Konzepten:
Zudem ist es sinnvoll, bestehende Konzepte unter die Lupe zu nehmen wie etwa kommunale Klimaschutzkonzepte, energetische Quartierskonzepte, Wärmekataster oder Wärmekarten der Energieversorger. Nutzen Sie das lokale Wissen der Projektgruppe, um weitere Informationen bereitzustellen. Beispielsweise können Informationen zum Sanierungsstand größerer Wohnungsunternehmen oder zu Eigentümerverhältnissen für die spätere Maßnahmenentwicklung relevant sein.
Eine detaillierte Übersicht über weitere Datenquellen für Hessen finden Sie im "Datenkompass" den die LEA Hessen in Kooperation mit dem bundesweiten Kompetenzzentrum kommunale Wärmewende erstellt hat. Der Datenkompass erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Die Potenzialanalyse im Wärmebereich innerhalb und außerhalb der Gebäude spielt eine große Rolle.
Die Daten können gebäudescharf durch den Landesinnungsverband für das Schornsteinfegerhandwerk Hessen (LIV Hessen) bereitgestellt werden, sofern die Daten nicht personenbezogen sind. Um dies zu vermeiden, können die Daten aggregiert für mindestens fünf benachbarte Hausnummern oder Anschlussnutzer, Messeinrichtungen oder Übergabepunkte erhoben werden.
Verfahren zur Bereitstellung der Daten:
Die Kommune meldet sich beim LIV.
Der LIV schickt der Kommune eine Liste mit den Kontaktdaten der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*innen (bBSF) für das Gebiet der Kommune und ein Musteranschreiben an die bBSF, das gemeinsam mit der Landesenergieagentur (LEA) erstellt wurde.
Die Kommune fordert die Daten mit dem Musteranschreiben bei den bBSF an.
Die/Der bBSF kann die Daten direkt per Softwareschnittstelle aus dem elektronischen Kehrbuch auslesen und sendet diese an den LIV und der LIV steht für die Kollegen oder Kolleginnen als Ansprechpartner zur Verfügung.
Der LIV erstellt eine Excel-Datei mit den zusammengefassten Daten und schickt sie an die Kommune.
Der LIV stellt der Kommune eine Rechnung.
Die Abrechnung erfolgt standardisiert nach den üblichen Kostensätzen. Die Rechnungshöhe unterscheidet sich nach der Anzahl der beteiligten bBSF.
Ansprechpartner für Schornsteinfegerdaten:
Landesinnungsverband für das Schornsteinfegerhandwerk Hessen mit Geschäftsstelle in Bebra Am Sportplatz 1a
Bei sonstigen inhaltlichen Fragen rund um die kommunale Wärmeplanung unterstützt die LEA Hessen unter waermeplanung@lea-hessen.de.
Bei Daten zur CO2-Bilanz im Rahmen eines kommunalen Klimaschutzkonzeptes ist der Ablauf anders, aber auch dabei ist der LIV Hessen Ansprechpartner für die Bereitstellung der Daten.
Wo finde ich weiterführende Informationen und Mustervorlagen?
Wir empfehlen das Netzwerk kommunale Wärmeplanung der LEA Hessen, um bei aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden zu bleiben. Bei weiteren Fragen nutzen Sie die Online-Sprechstunde der LEA Hessen. Sie steht allen Mitgliedern des Netzwerks offen. Bei Interesse senden Sie bitte eine E-Mail mit dem Hinweis „Aufnahme in das Netzwerk kommunale Wärmeplanung“ an: waermeplanung@lea-hessen.de.
Sollten nach der Sprechstunde noch Fragen offenbleiben, melden Sie sich gerne unter waermeplanung@lea-hessen.de. Zum aktuellen Zeitpunkt bestehen aufgrund der hohen Nachfrage längere Wartezeiten bei der Beantwortung individueller Anfragen. Wir bitten um Ihr Verständnis.
In der Zwischenzeit schauen Sie gern auf unseren Online-Leitfaden, der Schritt-für-Schritt die Kommunale Wärmeplanung erklärt.
Die Deutsche Energieagentur (DENA) hat einen Leitfaden zur kommunalen Wärmeplanung auf Basis der Anforderungen des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) veröffentlicht. Der Leitfaden ist in einer ausführlichen und einer kompakten Version auf der Plattform des Kompetenzzentrums Kommunale Wärmeplanung (KWW) abrufbar.
Das bundesweite Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende der Deutschen Energieagentur (dena) bietet Informationen rund um die Wärmeplanung. Auf dem Wärmewende-Atlas des KWW können unter anderem Best-Practice-Beispiele sowie ein Leitfaden zu den ersten Schritten bei der kommunalen Wärmeplanung abgerufen werden.
Welche Gebiete in einer Kommune eignen sich für eine dezentrale Versorgung und wo wird zukünftig ein Wärmenetz bereitstehen?
Die Beantwortung dieser Frage ist ein essenzieller Bestandteil der kommunalen Wärmeplanung. Welche Kriterien werden für die Beurteilung der Eignung für ein Fernwärmenetz oder eine dezentrale Versorgung verwendet? Wie kann die Zonierung überprüft und optimiert werden? Antworten auf die Fragen liefern die Präsentationsfolien aus unserem Online-Workshop am 8. Mai 2024 im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Dänischen Energieagentur. Zudem hat die LEA Hessen einen umfassenden Leitfaden zur Planung und Errichtung von Wärmenetzen erstellt, der ebenfalls auf die Frage eingeht.
Wird ein Beschluss zur Durchführung der Wärmeplanung benötigt?
Ja, für die Durchführung der kommunalen Wärmeplanung ist ein formaler Beschluss der Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung erforderlich. Schon das Bereitstellen von Haushaltsmitteln gilt dabei als ausreichender Beschluss. Da das WPG (§ 13 Abs. 1 Nr. 1) keine Vorgaben zur Form macht, kann das übliche kommunalrechtliche Verfahren genutzt werden (z. B. amtliche Bekanntmachung).
Im Rahmen der Handreichung zum Konvoi-Verfahren der LEA gibt es unter anderem eine Mustervorlage zum Beschluss des kommunalen Wärmeplans. Die Handreichung mit den Links zu den Mustervorlagen finden Sie hier: Handreichung kommunale Wärmeplanung im Konvoi in Hessen.
In den bisherigen Förderprogrammen (z. B. Kommunalrichtlinie, Landesförderungen) ist ein Beschluss ausdrücklich Voraussetzung, da er sicherstellt, dass die Planung von der Kommune politisch getragen wird und die Ergebnisse später auch als Grundlage für Entscheidungen dienen können.
Wonach müssen die Wärmeversorgungsarten in den Wärmeversorgungsgebieten betrachtet werden? (§ 18 WPG)
Es müssen alle verfügbaren Potenziale berücksichtigt werden: Umgebungswärme, Abwärme, Biomasse, Solarenergie, Geothermie, grüner Strom für Wärmepumpen. Die wirtschaftliche Bewertung erfolgt für die Jahre 2030, 2035 und 2040 anhand von Wärmegestehungskosten, Realisierungsrisiken, Versorgungssicherheit und geringe Wärmegestehungskosten einschließlich Infrastrukturausbaukosten als auch die Betriebskosten über die Lebensdauer.
Was muss bei den gesetzlichen Vorgaben aus dem WPG und GEG beachtet werden?
Die kommunale Wärmeplanung hat keine rechtliche Außenwirkung und erzeugt keine Pflichten (WPG § 23 Abs. 4). Erst durch die Ausweisung von Wärmenetz- oder Wasserstoffnetzausbaugebieten mit eigenem kommunalem Beschluss wird die 65%-EE-Vorgabe des GEG einen Monat nach Bekanntgabe wirksam. Der Wärmeplan selbst löst keine GEG-Pflichten aus.
Wann gilt die Verpflichtung zur 65%-EE-Vorgabe?
Die 65%-EE-Pflicht aus § 71 des GEG gilt ab:
dem 30.06.2026 für Gemeinden > 100.000 Einwohner,
dem 30.06.2028 für Gemeinden <100.000 Einwohner
oder 1 Monat nach Bekanntgabe einer Gebietsausweisung.
Bestandsanlagen bleiben erlaubt und reparierbar.
Gibt es einen Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärmenetze?
Eine Kommune kann per Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang festlegen. Sie bestimmt selbst Ausnahmen/Befreiungen. Die Regelung sollte verhältnismäßig sein. Gebäude mit erneuerbaren Heizsystemen (z. B. Wärmepumpen) können dabei ausgenommen werden.
Können einmal getroffene Gebietsausweisungen wieder geändert werden?
Ja, die Gebietsausweisung kann angepasst werden. Sie aktiviert die 65%-EE-Vorgabe, verpflichtet aber nicht zum Bau bestimmter Infrastruktur (§ 27 Abs. 2 WPG).
Wie sehen die Regelungen für die Beteiligung der Öffentlichkeit am Wärmeplan aus?
Die Öffentlichkeit wird beteiligt bei: (1) dem Beschluss zur Durchführung der KWP, (2) der Eignungsprüfung, der Bestands- & Potenzialanalyse, (3) dem Entwurf des Zielszenarios und der Gebietsaufteilung sowie (4) einer 30-tägigen Einsichtnahme des Wärmeplans.
Formate können sein:
Veranstaltungen
Online-Beteiligungen
Workshops
Wann gilt der Bestandsschutz der Wärmepläne?
Wärmepläne nach dem geltenden Landesrecht (HEG) haben Bestandsschutz (§ 5 Abs. 1 WPG). Für die Fortschreibung gilt dann jedoch das WPG. Bedingungen für Bestandsschutz: Der Beschluss muss vor dem 01.01.2024 gemacht worden sein und die Veröffentlichung bis zum 30.06.2026 geschehen.
Welche Regelung gibt es zum Bestandsschutz, wenn eine Bundesförderung vorhanden ist?
Die Richtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative verlangt zunächst keine Veröffentlichung. Wird Bestandsschutz beantragt, gilt nach dem WPG wieder die Veröffentlichungspflicht.
Wie lautet die Übergangsregel bei Neu- und Ausbau eines Wärmenetzes (§ 71j GEG)? Muss allen Bürgerinnen und Bürgern ein Wärmenetzanschluss ermöglicht werden?
Fossile Heizungen dürfen eingebaut werden, wenn: (1) ein Wärmeliefervertrag existiert, der die Belieferung binnen 10 Jahren garantiert, (2) ein Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplan durch den Wärmenetzbetreiber vorliegt und (3) das Wärmenetz binnen 10 Jahren in Betrieb geht.
Muss allen Bürgerinnen und Bürgern ein Wärmenetzanschluss ermöglicht werden?
Nein. Wärmenetze entstehen dort, wo sie wirtschaftlich sind. Es besteht weder Pflicht noch Anspruch auf einen Anschluss – außer bei einer Fernwärmesatzung. Im Satzungsgebiet bestehen Anspruch und Pflicht auf einen solchen Netzanschluss. Personen mit erneuerbaren Heizungssystemen können jedoch befreit werden.
Was sind Prüfgebiete?
Prüfgebiete werden ausgewiesen, wenn ein Gebiet nicht als dezentrales Wärmeversorgungsgebiet, Wärmenetzgebiet oder Wasserstoffnetzgebiet ausgewiesen werden kann (§ 3 Nr. 10 WPG).
Wie oft wird die Wärmeplanung aktualisiert?
Alle 5 Jahre. Eine frühere Aktualisierung ist jedoch bei Änderungen der Rahmenbedingungen (Technologien, Preise, Förderungen) bereits sinnvoll.
Netzwerk kommunale Wärmeplanung Hessen mit Sprechstunde
Die LEA Hessen hat das „Netzwerk kommunale Wärmeplanung“ aufgebaut. Über dieses Netzwerk informieren wir Sie regelmäßig über aktuelle Entwicklungen in der kommunalen Wärmeplanung und bieten Austauschformate, Fortbildungen, Veranstaltungen und eine Sprechstunde rund um die kommunale Wärmeplanung an. Das Netzwerk richtet sich in erster Linie an Kommunen. Darüber hinaus sind auch Multiplikatoren, Stadtwerke sowie Dienstleister für die kommunale Wärmeplanung willkommen. Wenn Sie Mitglied des Netzwerks werden möchten, melden Sie sich bitte bei waermeplanung@lea-hessen.de. Wir nehmen Sie dann in unseren Verteiler auf.