Der Energieausweis gibt Auskunft über die energetische Qualität einer Immobilie. Er wird nach zwei Verfahren berechnet: bedarfs- oder verbrauchsorientiert.

Mit dem Energieausweis Schwachstellen auf den Grund gehen
Der Heizenergieverbrauch wird nicht nur durch Ihr Nutzungsverhalten, sondern auch durch baulichen Wärmeschutz und die Heizungstechnik beeinflusst. Beim baulichen Wärmeschutz gibt die Energieeinsparverordnung (EnEV) die gesetzlichen Mindeststandards vor. Die EnEV wird seit 2020 zusammen mit dem EnEG (Energieeinsparungsgesetz) und dem EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz) in das neue GEG (GebäudeEnergieGesetz) überführt. In den letzten Jahren setzen Bauherren und Bauherrinnen bzw. Modernisierende jedoch häufig auf bessere Standards wie den KfW-Effizienzhaus-Standard 55, 40, 40 plus oder gleich auf den Passivhausstandard.
Die Europäische Union hat in den letzten Jahren Maßnahmen ergriffen, um den Gebäudeenergieeffizienzstandard transparent zu machen – beispielsweise in Form des Energieausweises, der bei Neuvermietung oder Verkauf einer Wohnimmobilie den Mietenden beziehungsweise Kaufenden vorzulegen ist.

Bedarfs- oder verbrauchsorientiert
Der Bedarfswert wird theoretisch auf Basis der Bausubstanz und Heizungstechnik ohne Berücksichtigung des individuellen Nutzungsverhaltens ermittelt.
Der Verbrauchswert hingegen gibt den durchschnittlichen Jahresenergieverbrauch der Gebäudenutzenden für Heizung und Warmwasser an.
Beide Zahlenwerte lassen nur begrenzt einen Rückschluss auf den tatsächlichen künftigen Verbrauch zu, da sie hinsichtlich der Haushaltsgröße, des Verbrauchsverhaltens und der Materialkennwerte mit gewissen Unsicherheiten behaftet sind.
Dennoch können die Werte erste Anhaltspunkte liefern, beispielsweise, indem Sie die so ermittelten Endenergiewerte im Energieausweis mit den Effizienzklassen aus der Übersicht „Vergleichswerte Endenergie“ vergleichen.
Bedarfsausweise sind in der Regel aufwendiger zu erstellen und dadurch etwas teurer, können jedoch konkretere Hinweise auf Schwachstellen des Objekts liefern. Ansonsten können prinzipiell beide Berechnungsmethoden angewandt werden.
Zur Ausstellung von Energieausweisen sind nur Personen mit einer besonderen Qualifizierung berechtigt. Es wird empfohlen, von Energieberaterinnen und Energieberatern eine schriftliche Bestätigung zur Ausstellungsberechtigung von Energieausweisen einzuholen.