Welche gesetzlichen Regelungen gelten bezüglich der kommunalen Wärmeplanung?
Ein kommunaler Wärmeplan zeigt den Weg zur klimaneutralen Wärmeversorgung der gesamten Kommune auf. Er enthält unter anderem Bestandsanalysen, Potenzialanalysen für erneuerbare Wärme und Energieeffizienz sowie ein klimaneutrales Zielszenario. Dabei werden Eignungsgebiete für Wärmenetze oder dezentrale Heizungen und die nächsten Schritte zur Umsetzung entwickelt.
- Seit dem 29. November 2023 verpflichtet das Hessische Energiegesetz Kommunen mit mehr als 20.000 Einwohnenden zur Erstellung, Aktualisierung und Veröffentlichung eines kommunalen Wärmeplans.
- Die Bundesregierung hat ebenfalls ein Gesetz zur Wärmeplanung vorgelegt. Das Gesetz ist am ersten Januar 2024 in Kraft getreten und legt fest, dass für alle Gemeindegebiete Wärmepläne erstellt werden müssen. Der grundsätzliche Ablauf orientiert sich an der Verpflichtung aus Baden-Württemberg sowie der gängigen Praxis und umfasst unter anderem die Bestandsanalyse, die Potenzialanalyse, das Zielszenario und die Umsetzungsstrategie. Für Gemeinden mit 100.000 Einwohnenden oder weniger (Stichtag: erster Januar 2024) muss der Wärmeplan bis zum 30. Juni 2028 erstellt werden, für Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnenden bis zum 30. Juni 2026. Für kleine Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnenden soll es ein vereinfachtes Verfahren geben, welches von den Ländern ausgearbeitet wird. Das Gesetz sieht großzügige Bestandsschutzregelungen für Wärmepläne vor, die bereits aufgestellt sind oder sich in Aufstellung befinden.
- Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Wärmeplanung können Wärmenetz- und Wasserstoffnetzausbaugebiete ausgewiesen werden. Damit wird die 65 Prozent erneuerbare Energien-Vorgabe des novellierten Gebäudeenergiegesetzes (GEG) „scharf geschaltet“. Ein Wärmeplan allein führt hingegen noch nicht dazu, dass die 65-Prozent-Vorgabe außerhalb von Neubaugebieten vor Ablauf der Fristen für die Erstellung von Wärmeplänen vollumfänglich Anwendung findet.
- Das Bundesgesetz verpflichtet die Kommunen nicht unmittelbar, sondern muss von den Ländern in Landesrecht umgesetzt werden. Dabei sollen auch das vereinfachte Verfahren sowie die zuständigen Behörden geregelt werden.
- Der LEA ist derzeit kein konkreter Zeitplan für die nächsten Schritte bekannt. Sobald hierzu Informationen vorliegen, publizieren wir diese auf der LEA Homepage und über das LEA Netzwerk kommunale Wärmeplanung
- Mehr Informationen finden Sie in dieser Präsentation aus unserem Onlineseminar vom 11. Dezember 2023.